Mit dem Osterpaket der Bundesregierung haben wir die Rahmenbedingungen für die Energiewende deutlich verbessert. Viele von euch haben mich gefragt, was sich bei den Photovoltaikanlagen verbessert. Auch zur sogenannten "Balkon-PV" gibt es einige Fragen. In dieser Mail sind die wichtigsten Infos für euch zusammengefasst.
1) Vergütungssätze
Die SPD-Energiepolitiker:innen haben sich erfolgreich dafür eingesetzt, dass die Einspeisevergütung pro Kilowattstunde (kWh) für Solarstrom erhöht wird. Das gilt sowohl für den Voll- als auch den Teileinspeisetarif. Besonders stolz sind wir auf den erhöhten Tarif für „Prosuming“. Damit lohnt es sich weiterhin, auf dem Dach eine PV-Anlage zu installieren. Die neuen Vergütungssätze gelten ab dem 28.07.2022. Genaue Zahlen findet ihr in der Übersicht [nachzulesen in Art. 1 § 100 EEG 2023]:
Anlagengröße Volleinspeisevergütung in Cent / kWh Teileinspeisevergütung in Cent / kWh
Damit die gesamte Dachfläche eines Gebäudes genutzt wird, wird es künftig möglich sein, sowohl Voll- als auch Teileinspeisung auf demselben Dach zu betreiben („Anlagenzusammenfassung“). Nötig ist dafür lediglich ein zweiter Zähler sowie eine jährliche Mitteilung an den Netzbetreiber, welcher Anlagenteil den erhöhten Wert der Einspeisevergütung erhalten soll [nachzulesen für das 2022: Art. 1 § 100 Abs. 14 EEG 2023; ab 2023: Art. 2 § 48 EEG 2023].
2) Netzanschluss
Ebenso konnte sich die SPD mit der Forderung durchsetzen, die Bedingungen für den Anschluss einer PV-Anlage ans Netz deutlich zu vereinfachen.
So ist erstens der Ablauf des Netzanschluss nun klar gesetzlich geregelt. Der Netzbetreiber muss zukünftig nur noch in Ausnahmefällen bei der Inbetriebnahme einer PV-Anlage anwesend sein; grundsätzlich reicht dann eine anderweitige qualifizierte Elektrofachkraft. Die lange Wartezeit auf den Netzmeister entfällt. Außerdem müssen die Netzbetreiber künftig online transparent alle Informationen zum Netzanschluss zur Verfügung stellen. Nach Eingang des Anschlussbegehrens muss der Netzbetreiber innerhalb eines Monats die spezifischen Informationen v.a. zu Kosten und Zeitplanung übermitteln [nachzulesen in Art. 1 § 8 Abs. 6 EEG 2023].
Zweitens ist auch eine Regelung für die Beschleunigung der Ausstellung von Anlagenzertifikaten festgeschrieben worden. Im Rahmen der Überarbeitung der „Elektrotechnische-Eigenschaften-Nachweis-Verordnung“ (NELEV) darf die Zertifizierungsstelle künftig im Rahmen der Norm VDE-AR-N 4110 (Anlagengröße von 135 – 950 kW) „Anlagenzertifikate unter Auflagen“ erteilen. Das bedeutet, der Anlagenbetreibende bekommt nach Antrag unverzüglich ein Zertifikat und hat anschließend 18 Monate Zeit, die Erfüllung der technischen Richtlinien nachträglich nachzuweisen. Die Regelung soll so bald wie möglich in Kraft treten.
3) Spitzenkappung & Balkon-PV
Schließlich konnte eine Abschaffung der sog. Spitzenkappung von PV-Kleinanlagen bis 25 kW zum 01.01.2023 erwirkt werden [nachzulesen in Art. 2 § 9 Abs. 2 EEG 2023]. Ursprünglich war diese Regelung eingeführt worden, um zu verhindern, dass lokale Netze überlastet werden. Im Rahmen der Novelle konnten jedoch die technischen Einwände widerlegt werden. Somit müssen PV-Anlagen bis zur genannten Maximalleistung von 25 kW ab kommendem Jahr nicht mehr bei 70% der Leistung abgeregelt werden.
Besonders wichtig ist diese Neuerung auch für Betreiber sog. „Balkonkraftwerke“. Balkon-PV-Anlagen sind steckerfertige PV-Module mit einer Leistung von bis zu 600 Watt. Diese verfügen jedoch in der Regel nicht über eine integrierte Spitzenkappung bei 70%. Nach der Novelle des EEG wären zum 01.01.2023 Sanktionen fällig für Anlagen, die diese 70% bei der Einspeisung überschreiten. Durch die ebenfalls zum 01.01.2023 in Kraft tretende Aufhebung der Spitzenkappung werden jedoch keine Sanktionen für Betreibende von neuen Balkon-PV-Anlagen zu leisten sein.
Um auch bestehende Anlagen schon vor dem 01.01.2023 über 70% der Leistung hinaus zu nutzen, wird in Zusammenarbeit mit den Koalitionspartnerinnen derzeit geprüft, ob dies über eine Regelung im Energiesicherungspaket erfolgen kann.